Die Leitungsorgane aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellen einen Bericht. Dieser Bericht enthält unter anderem die folgenden Elemente:
den Zustand des Vermögens der zu spaltenden Gesellschaften;
die Folgen;
etwaige Schwierigkeiten, die aufgetreten sind.
Wie bei der Verschmelzung wird auch bei der Spaltung klargestellt, dass die Berichtspflicht nicht für eine Sacheinlage gilt, wenn sowohl der Lagebericht als auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erstellt wurden.
In jeder Gesellschaft wird auch ein schriftlicher Bericht über den Spaltungsvorschlag erstellt, und zwar entweder vom gesetzlichen Abschlussprüfer oder, wenn kein gesetzlicher Abschlussprüfer bestellt wurde, von einem vom Verwaltungsorgan bestellten Wirtschaftsprüfer oder externen Buchhalter. Der bestellte Sachverständige muss insbesondere darlegen, ob das Umtauschverhältnis seiner Meinung nach angemessen ist, und
er muss auch angeben, welche Methoden zur Ermittlung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses angewandt wurden, ob diese Methoden für den betreffenden Fall geeignet sind und zu welcher Bewertung jede angewandte Methode führt. Der Bericht muss auch eine Stellungnahme zu der relativen Bedeutung abgeben, die dieser Methode bei der Ermittlung des in Betracht gezogenen Wertes beigemessen wird, und auf besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bewertung hinweisen. Der Sachverständige kann alle Unterlagen einsehen und jederzeit um Klärung bitten.
Auf diese Verpflichtung kann jedoch von allen Inhabern stimmberechtigter Wertpapiere jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft verzichtet werden.