LOI (letter of intent)

LOI (Letter Of Intent)

Eines der ersten Dokumente, die nach der Unterzeichnung eines NDA vorgelegt werden, ist in der Regel eine Art Vorvertrag zur Vorbereitung einer endgültigen Vereinbarung. Im Fachjargon werden diese auch als “Term Sheets” oder “Heads of Agreement” bezeichnet. Der Name selbst ist weniger wichtig. Wichtig ist, dass klar festgelegt wird, inwieweit diese Vorverträge für die Parteien rechtsverbindlich sind. Sie enthalten im Prinzip die Spielregeln, wie die Parteien den Fall weiter erforschen werden. Je nach Situation wird ein Vorvertrag mehr oder weniger verbindlich sein. Das Interesse ist auf beiden Seiten vorhanden und es wird versucht, die ersten Parameter eines Deals rechtlich zu definieren.

Dieses Interesse wird in der Regel in einem “Letter of Intent” (LOI) bekundet. Dabei handelt es sich um eine einseitige Interessenbekundung eines Kauf- oder Übernahmekandidaten, die eine Reihe von Parametern der erhofften Transaktion angibt. Er gibt seine Absichten bekannt, bestätigt aber, dass es noch keine Vereinbarung gibt. Ein LOI ist also selten bindend, außer für bestimmte Klauseln. Aber es ist und bleibt wichtig, sich den Text einer solchen Absichtserklärung immer genau anzuschauen, denn sie kann von einer unverbindlichen

Absichtserklärung bis hin zu einem Vorschlag oder Angebot reichen.

In dieser Phase sind nicht immer Anwälte anwesend, aber wir empfehlen (insbesondere für Kunden mit wenig Erfahrung), dass Sie in dieser Phase einen Anwalt hinzuziehen. Die Parteien denken oft, dass sie informelle Gespräche führen, aber durch die Unterzeichnung bestimmter Vorabsprachen gehen sie ein Vertragsverhältnis mit all seinen Konsequenzen ein, dessen Verletzung effektiv zu einer vertraglichen Haftung führen kann.

In diesem Stadium werden neben bestimmten Vorverträgen oft zusätzliche Klauseln vereinbart, da die Explorationsphase nun beendet ist und die Parteien Kosten zu tragen haben. Denken Sie zum Beispiel an die Einschaltung von Anwälten, Finanzberatern, die Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung usw. Häufig vorkommende Klauseln sind:

Exklusivitätsklauseln: Klauseln, in denen die Parteien vereinbaren, für einen vereinbarten Zeitraum exklusiv miteinander zu verhandeln. Der Verkäufer ist verpflichtet, während eines bestimmten Zeitraums nur mit dem jeweiligen Käufer zu verhandeln und nicht mit anderen potentiellen

Käufern zu suchen oder zu verhandeln. Ob der Verkäufer damit einverstanden ist, hängt von Fall zu Fall ab.

Break fee’s: eine im Voraus vereinbarte Vertragsgebühr, wenn die Verhandlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer der Parteien nach eigenem Ermessen abgebrochen werden. Mit anderen Worten, wenn eine der Parteien einfach den Stecker zieht.

Abwerbe-/Wettbewerbsverbot: Vertragliche Verpflichtung des Verkäufers, nicht zu konkurrieren und keine Kunden/Mitarbeiter abzuwerben. Im Falle eines Asset Deals ist eine solche Klausel nicht wirklich notwendig, da die Artikel 1625 und 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Verpflichtung zur Freistellung des Verkäufers von der Vollstreckung vorsehen. Im Falle eines Share Deals ist jedoch ein Wettbewerbsverbot erforderlich, da die Artikel 1625 und 1626 des Zivilgesetzbuches nur für die Aktien und nicht für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gelten. Aber der AllardeErlass, der die Gewerbe- und Unternehmensfreiheit an die erste Stelle setzt und der nun in Buch II des Wirtschaftsgesetzbuchs, Titel 3 (Handlungsfreiheit), externalisiert ist, erlaubt nur eine begrenzte Anwendung eines Wettbewerbsverbots. Nach

der Rechtsprechung muss eine Wettbewerbsverbotsklausel angemessen und verhältnismäßig sein. Dabei werden drei Kriterien berücksichtigt:

  • eine Laufzeit von drei bis maximal fünf Jahren;
  • das Gebiet muss dasselbe sein wie das Gebiet, in dem die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs tätig ist;
  • die Tätigkeit muss mit der Tätigkeit identisch sein, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung ausübt.

Wichtig ist, dass ein solches Wettbewerbsverbot nicht nur auf den Verkäufer beschränkt ist, sondern nach Möglichkeit auch für Personen gilt, die mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehen, wie z. B. Geschäftsführer, Direktoren, verbundene Unternehmen innerhalb eines Konzerns usw. Oftmals wird ein fester Betrag pro Verstoß und Tag vorgesehen, der so hoch ist, dass er abschreckend wirkt, da es in der Praxis sehr schwierig ist, das Ausmaß Ihres Schadens im Falle eines Verstoßes nachzuweisen.

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