konzept.

Der Beitrag oder die Übertragung einer Universalität oder eines Tätigkeitsbereiches

1. Einbringung einer Gesamtheit Unter der Einbringung einer Gesamtheit versteht man den Rechtsakt, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen, sowohl Aktiva als auch Passiva, ohne Auflösung auf eine oder mehrere bestehende oder neue Gesellschaften gegen eine Gegenleistung überträgt, die ausschließlich aus Anteilen an der oder den übernehmenden Gesellschaften besteht. Eine Bareinlage ist nicht zulässig. Es ist eine Technik, mit der sich ein Unternehmen von einer operativen Gesellschaft in eine Holdinggesellschaft verwandelt. Mit anderen Worten, ein Unternehmen, das viele operative oder industrielle Aktivitäten hat und diese sozusagen auf eine Tochtergesellschaft, sei es eine neue Tochtergesellschaft, im Austausch gegen Anteile abschiebt. Dies ist der Hauptunterschied zu Fusionen und Spaltungen, bei denen die Aktien der übernehmenden Gesellschaft direkt den Aktionären der übertragenden oder spaltenden Gesellschaft zugeteilt werden. Die Übertragung erfolgt unter einem Universaltitel, auf steuerfreundliche Art und Weise, aber nach einem vorgeschriebenen Verfahren gemäß Abschnitt

12:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Die Einbringung eines Teilbetriebs Die Einbringung eines Teilbetriebs ist der Rechtsakt, durch den eine Gesellschaft einen Teilbetrieb und die damit verbundenen Aktiva und Passiva auf eine andere Gesellschaft gegen eine Gegenleistung, die ausschließlich aus Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft besteht, überträgt, ohne aufgelöst zu werden. Auch hier ist eine Bareinlage nicht zulässig. Ein Betriebszweig ist eine Einheit, die in technischer und organisatorischer Hinsicht eine selbständige Tätigkeit ausübt und selbständig arbeiten kann. Alles, was objektiv zum definierten Wirtschaftszweig gehört, muss übertragen werden.

3. Die Übertragung einer Gesamtheit oder eines Teilbetriebs Die Übertragung einer Gesamtheit oder eines Teilbetriebs ist der Vorgang, bei dem sich die Parteien dafür entscheiden, die Übertragung den Regeln zu unterwerfen, die für die Einbringung einer Gesamtheit oder eines Teilbetriebs gelten.

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