das über nahmeangebot: konzept

Das Übernahmeangebot: Konzept

Übernahmeangebote sind im angloamerikanischen Raum eine häufig genutzte Methode, um die Kontrolle über (börsennotierte) Unternehmen zu erlangen. Sie wird verwendet, um die Kontrolle über das Zielunternehmen zu erlangen, indem stimmberechtigte Wertpapiere direkt von den Wertpapierinhabern erworben werden. Kontrolle bezieht sich auf “die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, einen entscheidenden Einfluss auf die Ernennung der Mehrheit der Direktoren oder Manager oder auf die Ausrichtung der Politik auszuüben.” Mit anderen Worten: Eine Person wird öffentlich bekannt geben, dass sie bereit ist, sich als Käufer Ihrer Aktien zu einem bestimmten Preis zu erklären. Er verlangt es nur nicht über den Austauschmechanismus, wie im vorherigen Beitrag beschrieben. Der Grund dafür kann sein, dass der Erwerber es für gerechtfertigt hält, mehr als den Börsenkurs der Wertpapiere zu zahlen, weil er das Zielunternehmen für unterbewertet hält oder weil er es (unter seiner Kontrolle) profitabler machen kann.

Der derzeitige rechtliche Rahmen für Übernahmeangebote besteht aus der Richtlinie 2004/25/EG vom 21. April 2004 über Übernahmeangebote (im Folgenden “Übernahmerichtlinie”), die in Belgien durch das Gesetz vom 1. April 2007 über öffentliche

Übernahmeangebote (im Folgenden “Übernahmegesetz”) und den Königlichen Erlass vom 27. April über öffentliche Übernahmeangebote (im Folgenden “Übernahmeerlass”) umgesetzt wurde. Der Zweck dieser Übernahmerichtlinie war es, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Nämlich in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln, um als Bieter ein öffentliches Angebot zu machen (“Angriff”) und sich als Vorstand der Zielgesellschaft dagegen zu schützen (“Verteidigung”). Die Richtlinie ist angenommen, aber es wurde lediglich eine Harmonisierung der Regeln für die Abgabe eines öffentlichen Angebots (einheitliches Verfahren und erzwungenes öffentliches Angebot) vorgenommen. Die Mitgliedstaaten können die Schutzregeln selbst bestimmen, da in den europäischen Verteidigungsgrundsätzen die Möglichkeit eines Opt-out für einen Mitgliedstaat/Opt-in für das Zielunternehmen besteht.

Die belgische Gesetzgebung hat insofern einen breiteren Anwendungsbereich, als sie auch nicht börsennotierte Zielgesellschaften erfasst. Nach belgischem Brauch kann man ein öffentliches Angebot für ein Unternehmen machen, das nicht an der Börse notiert ist, weil es z.B. 50, 100 oder mehr Aktionäre gibt. Dies, obwohl das europäische Recht sich nur mit börsennotierten Zielgesellschaften befasst.

Um den Überblick zu behalten, machen wir im öffentlichen Angebot eine pädagogische Unterscheidung. Das eine ist eine rechtliche Unterscheidung, das andere eine faktische. Die rechtliche Unterscheidung ist die, die versucht, das öffentliche Angebot zu einem Barpreis von einem öffentlichen Angebot zu einem Tauschpreis zu unterscheiden, bei dem z.B. Aktien im Tausch gegen die Aktien angeboten werden, die der Bieter kaufen möchte. Das sogenannte öffentliche Tauschangebot oder “Umtauschangebot”. Es wird zwischen freundlichen und feindlichen öffentlichen Angeboten unterschieden. Man wird das Angebot als mehr oder weniger freundlich bezeichnen, je mehr der Vorstand des Zielunternehmens im Vorfeld kontaktiert und bis zu einem gewissen Grad in den Übernahmeprozess einbezogen wird, auch wenn es nicht der Vorstand ist, der die Befugnis zum Verkauf hat. Bei einem feindlichen Angebot kommt es zu einem totalen Überraschungsangriff, bei dem es keine vorherige Diskussion gibt.

Typisch für ein öffentliches Angebot ist, dass die Hauptversammlung als solches, als Organ der Gesellschaft, überhaupt nicht beteiligt ist. Das öffentliche Angebot ist zwar ein Angebot, das mit den Aktien einer Gesellschaft zu tun hat,

aber es ist keine Technik des Gesellschaftsrechts. Es ist eine Technik des Finanzrechts. Wäre es ein gesellschaftsrechtliches Verfahren, würde es einer Fusion sehr ähnlich sein, bei der die Entscheidung bei der Hauptversammlung liegt. Bei einem öffentlichen Angebot hat die Hauptversammlung kein Mitspracherecht. Es handelt sich um ein Angebot, das direkt in das Portfolio eines jeden Aktionärs eingreift. Dieser wird nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Körperschaft, sondern als Inhaber eines Stücks Papier (Beispiel Aktie) angefragt. Daher eine Finanzrechtstechnik. Die Frage ist, ob der Aktionär auf diese Weise angesprochen werden möchte.

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