konzept

Zusammenschluss

Eine Fusion ist eine Umstrukturierung, bei der ein oder mehrere bestehende Unternehmen vollständig in einem anderen Unternehmen aufgehen (unabhängig davon, ob letzteres bereits existiert oder nicht). Die neue WVV enthält sehr umfangreiche Regelungen zur Verschmelzung und unterscheidet zwei Formen der Verschmelzung: die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Eingliederung.

1. Verschmelzung durch Aufnahme Artikel 12:2 WVV definiert eine Fusion durch Übernahme wie folgt: “der Rechtsakt, durch den das gesamte Vermögen einer oder mehrerer Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter oder Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft(en), gegebenenfalls gegen eine Barabfindung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des Bruchteils des Nennbetrags der ausgegebenen Anteile nicht übersteigen darf, übertragen wird”. Das heißt, das gesamte Vermögen der Gesellschaft A wird auf die Gesellschaft B übertragen. Im Gegenzug gibt die Gesellschaft B

Aktien an die Aktionäre der Gesellschaft A aus. Die Gesellschaft A wird dann ohne Abwicklung aufgelöst.

2. Verschmelzung durch Eingliederung Darüber hinaus wird in Art. 12:3 WVV die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft beschrieben: “als der Rechtsakt, durch den das gesamte Aktiv- und Passivvermögen verschiedener Gesellschaften infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation auf eine von ihnen neu gegründete Gesellschaft übertragen wird, und zwar gegen Gewährung von Anteilen an der neuen Gesellschaft an die Gesellschafter oder Aktionäre der aufgelösten Gesellschaften, gegebenenfalls gegen eine Barzahlung, die ein Zehntel des Nennwerts oder, wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist, des rechnerischen Werts der ausgegebenen Anteile nicht übersteigt”.

In diesem Zusammenhang bringen Unternehmen A und Unternehmen B ihre Vermögenswerte in ein neues Unternehmen C ein. Unternehmen C gibt Aktien an die Anteilseigner der Unternehmen A und B aus. Die Unternehmen A und B werden aufgelöst, ohne in Liquidation zu gehen.

In der Praxis sind Fusionen zu einem Standardvorgang geworden, insbesondere innerhalb eines Konzerns. Eine Verschmelzung ist

der perfekte Weg, um eine Konzernstruktur zu vereinfachen, da sie eine sehr effiziente, steuerfreundliche Möglichkeit ist, bestimmte Unternehmen aus einem Konzern zu entfernen. Fusionen innerhalb eines Konzerns werden daher sehr oft durchgeführt, um Kosten zu kontrollieren, ein Unternehmen zu liquidieren und damit aus der Struktur zu entfernen. In der Praxis finden auch Fusionen zwischen unabhängigen Parteien statt, die aber eher selten sind. In diesem Zusammenhang wird man eher geneigt sein, sich für eine Aktienübernahme zu entscheiden.

Transaktionen, die als Fusionen oder Spaltungen behandelt werden Mehrere Transaktionen werden einer Fusion oder Spaltung gleichgestellt. Die WVV unterscheidet drei verschiedene Vorgänge, die wie eine Verschmelzung oder Spaltung behandelt werden: die stille Verschmelzung, die stille Spaltung und die Teilspaltung.

1. Stille Verschmelzung. Die steuerfreie Verschmelzung oder stille Verschmelzung ist einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 12:7 WVV gleichgestellt. Dies ist der Rechtsakt, durch den das gesamte Aktiv- und Passivvermögen

einer oder mehrerer Gesellschaften, sowohl Rechte als auch Pflichten, durch Auflösung ohne Liquidation auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, wenn alle ihre Aktien und sonstigen stimmberechtigten Wertpapiere entweder von dieser anderen Gesellschaft oder von Vermittlern dieser Gesellschaft oder von diesen Vermittlern und dieser Gesellschaft gehalten werden. Diese Technik ist im Zusammenhang mit einer Gruppensperre relativ häufig. Es handelt sich de facto um eine Mutter-Tochter-Fusion, bei der die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft erwirbt.

2. Stille Spaltung Im Gegensatz zur stillen Verschmelzung war die stille Spaltung (Transaktion gleichbedeutend mit Spaltung) im alten Gesellschaftsrecht noch nicht verankert. Mit der Einführung der WVV ist die stille Spaltung in Artikel 12:8, 2° WVV gesetzlich anerkannt. Diese Vorschrift setzt eine Spaltung gleich mit: “dem Rechtsakt, durch den ein Teil des Vermögens und der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, die bereits im Besitz aller ihrer Aktien und anderer stimmberechtigter Wertpapiere ist”. Dies betrifft auch eine Situation, in der eine Tochtergesellschaft einen Teil ihres Vermögens zugunsten ihrer Mutter

veräußert, die alle Anteile an dieser Tochtergesellschaft hält. Mit anderen Worten: Diese Operation zielt hauptsächlich auf eine konzerninterne Umstrukturierung ab. Die Regeln der ordentlichen Spaltung sind ohne Einschränkungen auf die Spaltung mit beschränkter Haftung anzuwenden, soweit sie mit den Merkmalen der letzteren vereinbar sind. Es müssen keine neuen Aktien ausgegeben werden, da die Muttergesellschaft bereits Aktionärin aller Aktien der Tochtergesellschaft ist.

3. Teilspaltung Vor Inkrafttreten des GWB wurde das Vorliegen der Teilspaltung aus dem rätselhaften Artikel 677 des Gesellschaftsgesetzes abgeleitet. Durch eine weit gefasste Definition versucht das Amtsblatt, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Von nun an wird die Teilspaltung als ein Rechtsakt charakterisiert, durch den ein Teil des Aktivund Passivvermögens einer Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, auf eine oder mehrere bereits bestehende oder von ihnen gegründete Gesellschaften übertragen wird, und zwar gegen Ausgabe von Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder Gesellschaften an die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft, eventuell mit einer Barzahlung, die ein Zehntel des Nennwerts oder, falls

kein Nennwert vorhanden ist, des rechnerischen Werts der ausgegebenen Aktien nicht übersteigt.

Die Abstraktion dieser Definition führt zu den folgenden wesentlichen Merkmalen der Teilspaltung:

  • in Teil der Vermögenswerte und Schulden von einer einbringenden Gesellschaft auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften übertragen wird;
  • die übertragende Gesellschaft besteht weiter (ein wesentlicher Unterschied zu einer gewöhnlichen Spaltung, bei der die übertragende Gesellschaft aufgelöst wird); 
  • die übernehmende Gesellschaft schüttet Aktien an die Aktionäre der einbringenden Gesellschaft aus.

Das sind die in der Praxis regelmäßig vorkommenden Teilabspaltungen. Die Entscheidung für eine Teilspaltung kann auf verschiedenen Gründen beruhen:

  • Man möchte z. B. die verschiedenen Aktivitäten innerhalb eines Unternehmens umverteilen oder veräußern. Das Unternehmen

möchte sich auf andere Aktivitäten konzentrieren und sich neu ausrichten.

  • Eine Spaltung wird auch häufig durchgeführt, wenn man innerhalb eines bestehenden Konzerns die gewerblichen oder industriellen Aktivitäten und die Immobilien im Hinblick auf einen Verkauf abtrennen möchte, ein sogenannter Carve-Out bei einer M&ATransaktion.
  • Eine Spaltung kann auch ein nützliches Instrument zur gütlichen Beilegung von Konflikten zwischen Aktionären sein. Wenn sie sich nicht mehr einig sind und beschließen, mit einem Teil der Aktivitäten getrennte Wege zu gehen. Sie ermöglicht es einem Unternehmen, einen Teil seines Vermögens auf einfache, effiziente und steuerfreundliche Weise zu veräußern.

Da die oben genannten Transaktionen von der WVV mit einer Verschmelzung bzw. Spaltung gleichgesetzt werden, ist das Verfahren für eine Verschmelzung bzw. Spaltung wie oben erläutert zu befolgen.

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