Die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung
Die Einbringung oder Übertragung muss von der einbringenden oder übernehmenden Gesellschaft genehmigt werden. Für eine Einbringung oder Übertragung einer Gesamtheit ist das zuständige Organ die Mitgliederversammlung. Sie beschließen mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Beschlussfähigkeit und Quote. Für die Einbringung oder Übertragung eines Geschäftszweiges liegt die Zuständigkeit beim Leitungsorgan.
Anschließend wird die Urkunde über die Einbringung oder Übertragung bei der Geschäftsstelle des Gesellschaftsgerichts hinterlegt und in den Anhängen des belgischen Staatsanzeigers veröffentlicht.