Die Mitgliederversammlung und die Entscheidungsfindung
Die Entscheidung über die Beteiligung an der Spaltung obliegt der Hauptversammlung jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft, in der die anwesenden Aktionäre mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten.. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Quorumserfordernis gültig beschließen kann. Gemäß Artikel 12:67 WVV ist für eine Spaltung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
In jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft wird das Protokoll der Hauptversammlung, in der der Beschluss zur Durchführung der Spaltung gefasst wurde, durch öffentliche Urkunde unter Androhung der Nichtigkeit erstellt. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers (Konzernabschlussprüfer, IDAC-Wirtschaftsprüfer) werden in die Urkunde aufgenommen. Es ist die Aufgabe des Notars, nach Prüfung die innere und äußere Rechtmäßigkeit der Rechtshandlungen und der Formalitäten, denen die Gesellschaft unterliegt, zu bestätigen.
Unmittelbar nach dem Beschluss, an der Spaltung teilzunehmen, beschließt die Hauptversammlung einer
übernehmenden Gesellschaft unter Beachtung der in diesem Kodex vorgeschriebenen Anwesenheits- und Mehrheitsregeln etwaige Satzungsänderungen, einschließlich Bestimmungen zur Änderung des Gesellschaftszwecks. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Entflechtungsbeschluss ohne Wirkung. Die Spaltung wird durchgeführt, sobald alle beteiligten Gesellschaften die entsprechenden Beschlüsse gefasst haben.