Spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung der Urkunden über die Einbringung in den Anhängen des belgischen Staatsanzeigers können die Gläubiger jeder an der Transaktion beteiligten Gesellschaft Sicherheiten verlangen. vorausgesetzt, dass die Forderung vor dieser Veröffentlichung feststeht, aber noch nicht fällig ist, oder dass sie vor der Veröffentlichung der Beitragsfestsetzungsurkunde ein Gerichtsoder Schiedsgerichtsverfahren für diese Forderung eingeleitet haben. Die empfangende Gesellschaft, an die die Forderung gemäß dem Abtretungsvorschlag abgetreten wurde, und ggf. die übertragende Gesellschaft können jeweils auf diese Forderung verzichten, indem sie die Forderung mit ihrem Wert nach Abzug des Skontos bezahlen.
Kommt keine Einigung zustande, so legt die sorgfältigste Partei die Streitigkeit dem Präsidenten des Arbeitsgerichts am Sitz des Schuldnerunternehmens vor, der das Eilverfahren leitet. Unbeschadet der Rechte in der Sache selbst bestimmt der Präsident die Sicherheit, die die Gesellschaft leisten muss, und die Frist, innerhalb derer sie dies tun muss, es sei denn, er beschließt, dass in Anbetracht der dem Gläubiger zur Verfügung stehenden Garantien und Vorrechte oder in Anbetracht der
Solvenz der betreffenden erwerbenden Gesellschaft keine Sicherheit geleistet werden muss.
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird die Forderung sofort fällig und die begünstigten Unternehmen sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, dieser Verpflichtung nachzukommen.