Die Verfahren für die Einbringung und Übertragung einer Universalität und eines Geschäftszweigs sind in den Artikeln 12:93 und 12:94 ZGB geregelt (für die Übertragung einer Universalität und eines Geschäftszweigs siehe Artikel 12:103 ZGB).
Die Verwaltungsorgane sowohl der einbringenden als auch der übernehmenden Gesellschaft müssen zunächst einen Vorschlag für eine Einbringung in einer Privaturkunde oder öffentlichen Urkunde ausarbeiten. Das Gesetz verlangt, dass so viele separate Vorschläge erstellt werden, wie es übernehmende Unternehmen gibt. Wenn jedoch die Einbringung einer Gesamtheit oder eines Teilbetriebs den Gegenstand der einbringenden Gesellschaft ändert, ist immer eine Urkunde erforderlich. Erfolgt die Einbringung in eine neu gegründete Gesellschaft, muss nur die einbringende Gesellschaft einen Vorschlag erstellen. Ein solcher Vorschlag muss die Rechtsform, den Namen, den Gegenstand und den Sitz der an der Einbringung beteiligten Gesellschaften sowie den Zeitpunkt enthalten, zu dem die ausgegebenen Aktien ein Recht auf Gewinnbeteiligung begründen werden. Das Datum einer eventuellen Rückrechnung muss ebenfalls angegeben werden.
Bei der allgemeinen Einbringung zugunsten mehrerer Gesellschaften oder bei der Einbringung eines Geschäftszweigs muss im Einbringungsvorschlag beschrieben und festgelegt werden, wie das Vermögen der einbringenden Gesellschaft verteilt werden soll. Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor der Genehmigung der Einbringung oder Übertragung bei der Geschäftsstelle des Gesellschaftsgerichts hinterlegt werden.