Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die allgemeine Einlage leistet, muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstellen, in dem es die Vermögenslage der betroffenen Gesellschaften erläutert und in dem es auch die Zweckmäßigkeit der Einlage, ihre Bedingungen, die Art und Weise ihrer Leistung und ihre Folgen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und rechtfertigt. Eine Kopie des Vorschlags und dieses Berichts wird den Inhabern von Namensaktien mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung zugesandt. Sie ist auch denjenigen Personen unverzüglich zu übersenden, die die satzungsgemäßen Formalitäten für die Zulassung zur Versammlung erfüllt haben.
Bei Einbringung einer Gesamtheit oder eines Teilbetriebs muss die übernehmende Gesellschaft einen besonderen Bericht über die Sacheinlage erstellen. Der Wirtschaftsprüfer oder ein Buchhalter der übernehmenden Gesellschaft muss ebenfalls einen Bericht erstellen.