fusionsvorschlag

Fusionsvorschlag

Die Verfahren, die bei einer Verschmelzung durch Aufnahme und bei einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft einzuhalten sind, werden in den Abschnitten 12:24 bis einschließlich 12:35 bzw. 12:36 bis einschließlich 12:49 der WVV ausführlich behandelt. Der Grund für diese Extensivität ist der Wunsch, einerseits die beteiligten Aktionäre und andererseits die Gläubiger der Gesellschaften zu schützen. Grundsätzlich gilt das nachfolgend beschriebene Verfahren für beide Formen der Verschmelzung.

Die Verwaltungsorgane der zu verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen Verschmelzungsvorschlag in Form einer öffentlichen oder privaten Urkunde, der die in Artikel 12:24 Absatz 2 oder 12:37 Absatz 2 der WVV genannten Angaben enthält. Diese Daten umfassen :

  • wer fusionieren wird;
  • die Art und Weise, in der die Aktien ausgegeben werden;
  • welche Rechte die Aktionäre in der neuen Gesellschaft haben werden;
  •  die Dividendenpolitik; 
  • das Umtauschverhältnis; 
  • die buchhalterische Rückwirkung.

Auf diese Weise wollen sie den Aktionären einerseits und den Gläubigern andererseits subsidiär ein gemeinsames Projekt präsentieren. Letztere werden jedoch nie in der Lage sein, die Fusion zu blockieren, sondern haben die Möglichkeit, zusätzlichen Schutz zu beantragen. Die verschiedenen Organe verpflichten sich, den Verschmelzungsvorschlag ihrer jeweiligen Hauptversammlung vorzulegen. Dies geschieht in der Regel, nachdem Verhandlungen stattgefunden haben. Es ist zu beachten, dass diese Vorschläge für das Unternehmen nicht bindend sind. Schließlich ist es die Mitgliederversammlung, die über die Verschmelzung entscheidet, nicht das Verwaltungsorgan.

Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung über die Verschmelzung bei der Geschäftsstelle des Gerichts der Gesellschaft eingereicht werden. Jede an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft muss dies vor dem dafür zuständigen Register tun. Der Vorschlag wird wiederum von

der Geschäftsstelle in den Anhängen des belgischen Amtsblatts veröffentlicht, entweder in Form eines Auszugs oder durch eine Ankündigung des Gegenstands des Vorschlags und einen Hyperlink zur Website des Unternehmens.

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