konzept abspaltung

Abspaltung

Eine Spaltung ist eine Umstrukturierung, bei der die Aktiva und Passiva eines Unternehmens in zwei oder mehr Teile aufgeteilt werden, um sie auf (neue oder bestehende) Unternehmen zu übertragen. Die WVV kennt drei Formen der Spaltung: die Spaltung durch Aufnahme, die Spaltung durch Eingliederung und die gemischte Spaltung.

1. Spaltung durch Aufnahme Die Spaltung durch Aufnahme ist ein Rechtsakt, durch den das gesamte Vermögen einer Gesellschaft, sowohl die Rechte als auch die Pflichten, infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation auf mehrere Gesellschaften übertragen wird, und zwar gegen Ausgabe von Anteilen an den übernehmenden Gesellschaften an die Gesellschafter oder Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft, die an dem abgespaltenen Vermögen beteiligt sind, gegebenenfalls gegen eine Barzahlung, die den zehnten Teil des Nennwerts oder, wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist, des Bruchteilswertes der ausgegebenen Anteile nicht übersteigt.

2. Spaltung durch Eingliederung Die zweite Form ist die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften, bei der

eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten nach Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere von ihr neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen an den übernehmenden Gesellschaften an die Aktionäre oder Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft überträgt, gegebenenfalls gegen eine Barabfindung, die ein Fünftel des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der ausgegebenen Anteile nicht übersteigt.

3. gemischte Spaltung Die letzte Form der Abspaltung ist die gemischte Abspaltung. Dies ist der Rechtsakt, durch den das gesamte Vermögen einer Gesellschaft, sowohl die Rechte als auch die Pflichten, infolge der Auflösung ohne Liquidation auf eine oder mehrere bereits bestehende Gesellschaften und auf eine oder mehrere von ihr gegründete Gesellschaften gegen Ausgabe von Aktien der übernehmenden Gesellschaften an die Gesellschafter oder Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft und gegebenenfalls eine Barzahlung, die ein Fünftel des Nennwerts oder, falls ein Nennwert nicht vorhanden ist, des rechnerischen Werts der ausgegebenen Aktien nicht übersteigt, übertragen wird.

Die Folgen für die übertragende Gesellschaft sind bei allen drei Formen immer gleich:

  • die Spaltung hat von Rechts wegen zur Folge, dass die zu spaltende Gesellschaft aufhört zu existieren. Sie wird aufgelöst, ohne liquidiert zu werden;
  • die Aktionäre der abgespaltenen Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaften. Dies geschieht auf Basis der im Spaltungsvorschlag genannten Verteilung 
  • als Folge der Spaltung werden alle Aktiva und Passiva der gespaltenen Gesellschaft auf die Empfängergesellschaften übertragen.

Der Unterschied zwischen den drei Formen liegt in den erwerbenden Unternehmen.

Einer Entflechtung können verschiedene Motive zugrunde liegen, wie z. B.:

  • um Risiken zu teilen; 
  • neuen Investoren den Zugang zu einem bestimmten Teil des 

Unternehmens zu ermöglichen oder;

  • vorbereitung eines Verkaufs eines Teils des Unternehmens.
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